Wird der Vertrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt, erhält miss uppercover die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparten Aufwand oder durchgeführte oder böswillig unterlassende Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Auftraggeber und miss uppercover werden sich über eine Pauschalierung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt einig: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn gehen 10 % der ursprünglich festgelegten Vergütung an miss uppercover über. Darüber hinaus sind abweichende und ergänzende Vereinbarungen möglich. Der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.